Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neckarfreunde GmbH | Strategieberatung
Stand: 16. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungsleistungen der Neckarfreunde GmbH, Strohberg 38, 70180 Stuttgart, nachfolgend „Neckarfreunde“ genannt.
(2) Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Verträge kommen durch Annahme eines Angebots oder durch eine anderweitige übereinstimmende Vereinbarung zustande. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Neckarfreunde ihrer Einbeziehung ausdrücklich zustimmt.
§ 2 Leistungen und Beratungsverständnis
(1) Neckarfreunde erbringt strategische Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Unternehmensstrategie, Geschäftsmodelle, Marke, Positionierung, Marketing, Kommunikation, Wachstum, Innovation, Organisation und Veränderungsprozesse.
(2) Art, Umfang und Ergebnisse der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Auftragsvereinbarung.
(3) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter werkvertraglicher Erfolg vereinbart wird, erfolgt die Beratung auf dienstvertraglicher Grundlage. Neckarfreunde schuldet eine fachgerechte und sorgfältige Beratung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Analysen, Strategien, Konzepte und Empfehlungen dienen der Vorbereitung und Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen. Die Entscheidung über deren Anwendung und Umsetzung liegt beim Auftraggeber.
(5) Operative oder technische Umsetzungsleistungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 3 Zusammenarbeit und Mitwirkung
(1) Der Auftraggeber stellt die zur Durchführung der Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Neckarfreunde darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen vertrauen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung können zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Termine führen. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird nach vorheriger Abstimmung vergütet.
(4) Neckarfreunde ist in der Wahl geeigneter Beratungsmethoden und Arbeitsmittel frei, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Hierzu gehört auch der Einsatz digitaler und KI-gestützter Technologien unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen und Vertraulichkeitsverpflichtungen.
(5) Neckarfreunde ist berechtigt, auch für andere Unternehmen derselben Branche tätig zu werden, soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen und berechtigte Vertraulichkeitsinteressen gewahrt bleiben.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Auftragsvereinbarung. Vereinbart werden können insbesondere Projektpauschalen, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen, Tages- oder Stundenhonorare sowie laufende Beratungspauschalen.
(2) Höhe und Fälligkeit vereinbarter Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(3) Rechnungen sind mit Zugang sofort, rein netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Zusätzliche, über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen werden nach vorheriger Beauftragung gesondert vergütet.
(6) Bei vereinbarten Vorauszahlungen kann Neckarfreunde den Beginn der Leistungen vom Eingang der entsprechenden Zahlung abhängig machen.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Termine und Vertragsbeendigung
(1) Beratungstermine und Projektabläufe werden zwischen den Parteien abgestimmt. Verbindliche Fristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Bei Absage eines vereinbarten Termins oder vorzeitiger Beendigung eines Beratungsauftrags werden die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen und vereinbarte, bereits entstandene, nicht mehr stornierbare Auslagen transparent und nachvollziehbar abgerechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Laufende Beratungsmandate richten sich hinsichtlich Laufzeit und Kündigung nach der jeweiligen Auftragsvereinbarung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Bereits geleistete Vorauszahlungen werden bei Vertragsbeendigung mit den bestehenden Vergütungsansprüchen verrechnet. Etwaige Rückzahlungsansprüche bleiben unberührt.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des Vertrags zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort, solange die Informationen schutzwürdig sind.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht zugänglich geworden sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(4) Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit erforderlich, werden ergänzende Datenschutzvereinbarungen geschlossen.
(5) Die öffentliche Nennung des Auftraggebers als Referenz sowie die Verwendung seines Namens oder Logos bedürfen seiner vorherigen Zustimmung.
§ 7 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
(1) Zu den Arbeitsergebnissen gehören insbesondere die im Rahmen der Beratung, von Workshops oder sonstigen Leistungen erstellten Analysen, Strategien, Konzepte, Präsentationen, Empfehlungen und Dokumentationen.
(2) Soweit an diesen Arbeitsergebnissen urheberrechtliche oder sonstige übertragbare Nutzungsrechte bestehen, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung oder Umsetzung überlassener Arbeitsergebnisse über die zur Prüfung und Abwicklung des Auftrags erforderliche Verwendung hinaus grundsätzlich nicht gestattet, soweit dies rechtlich zulässig ist und keine abweichende Vereinbarung besteht.
(4) Die Weitergabe vollständig bezahlter Arbeitsergebnisse an eigene Mitarbeiter oder mit der Umsetzung beauftragte Dienstleister ist für die vereinbarten Zwecke zulässig. Eine eigenständige kommerzielle Weiterverwertung oder Lizenzierung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Neckarfreunde.
(5) Vorbestehende Methoden, Modelle, Werkzeuge, Vorlagen und sonstiges Know-how von Neckarfreunde verbleiben bei Neckarfreunde. Der Auftraggeber erhält daran die für die vertragsgemäße Nutzung der bezahlten Arbeitsergebnisse erforderlichen Rechte.
(6) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Neckarfreunde haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Neckarfreunde übernimmt keine Garantie für bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse, insbesondere Umsätze, Gewinne, Marktanteile oder Kosteneinsparungen. Die Haftung für schuldhafte Verletzungen vertraglicher Pflichten bleibt nach Maßgabe dieser Regelungen unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Neckarfreunde. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften und ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.